Sonderurlaub
Wenn du eine JuLeiCa-Ausbildung machst oder dich als Gruppenleiter*in engagierst, kannst dich von deiner Arbeit/Ausbildung freistellen lassen. Dein Arbeitgeber muss dir in diesem Fall pro Kalenderjahr (Januar-Dezember) maximal 12 Tage (unbezahlten) Sonderurlaub gewähren.
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
Der Antrag muss von einem öffentlichen oder einem anerkannten Träger (§16 BremKJFFöG) der freien Jugendhilfe ausgehen.
Der Antrag muss 20 Tage vor der geplanten Maßnahme eingereicht werden.
Der Antrag muss über die zuständige Stelle im Land Bremen erfolgen. Dies ist das Referat für Kinder- und Jugendförderung bei der Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration.
Kontakt: Sonja Schreiter, Tel. 0421 361 79847, Mail sonja.schreiter@soziales.bremen.de
Die Vorschriften hierzu findest Du im §32 des Bremischen Kinder- und Jugend- und Familienfördergesetz (BremKJFFöG).
Bildungsurlaub
Alle anerkannten freien Träger der Jugendhilfe bzw. der außerschulischen Jugendbildung (§16 BremKJFFöG oder §75 SGB VIII) können die JuLeiCa-Ausbildung als Bildungsveranstaltung anbieten.
In diesem Fall kannst du als Teilnehmer*in der Ausbildung den sogenannten Bildungsurlaub beantragen und dein Arbeitgeber muss dir in dieser Zeit dein Gehalt weiterzahlen.
Die Vorschriften hierzu findest du im Bremischen Bildungszeitgesetz.
Mehr Informationen gibt es bei der Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration.
Kontakt: Petra Frings, Tel. 0421 361 6672, Mail petra.frings@soziales.bremen.de
Tipp: Auf der Seite www.ehrenamt-deutschland.org gibt es eine gute Übersicht mit Antworten zu Fragen rund um das Ehrenamt inklusive einer Aufstellung der Regelungen der einzelnen Bundesländer.


